15.02.2010
Rückforderung von Geschenken an Schwiegerkinder nach Scheidung
Der Bundesgerichtshofes hat unter
Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung am 3.2.2010 entschieden, dass Schwiegereltern nach Scheidung ihres Kindes Geschenke
vom ehemaligen Schwiegerkind zurückverlangen können. Zur Begründung führt der Senat aus, mit der
Scheidung falle die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg, nämlich
der Fortbestand der Ehe. Daher dürften die Schwiegereltern
Vermögenswerte wie Geld oder Wohnungen, die sie ihrem Schwiegerkind
während der Ehe hätten zukommen lassen, nach der Scheidung
zurückverlangen.
Anders verhält es sich mit der Erbeinsetzung von Schwiegerkindern: Hier
geht die Rechtsprechung (BGH vom 2.4.2003 – Az. IV ZB 28/02) davon aus,
dass eine zu Gunsten eines Schwiegerkindes getroffene letztwillige
Verfügung auch dann gültig bleibt, wenn die Ehe zwischen Kind und
Schwiegerkind geschieden wird. Der BGH begründet dies damit, dass für
letztwillige Zuwendungen an ein Schwiegerkind ganz unterschiedliche
Motive unabhängig vom Bestand der Ehe mit dem Kind des Erblassers
bestimmend gewesen sein können. Die Lebenserfahrung zeige, dass nicht
selten auch nach der Scheidung der Ehe eines Kindes dessen Eltern mit
dem geschiedenen Schwiegerkind im Einvernehmen bis hin zur
freundschaftlichen Verbundenheit leben. Deshalb sei die Erbeinsetzung
eines Schwiegerkindes nach dem Willen des Erblassers regelmäßig nicht
vom Fortbestand der Ehe abhängig.
Allerdings gilt: Die Auswirkungen des Scheiterns der Ehe können sowohl bei Schenkungen
als auch für Erbeinsetzungen individuell geregelt werden. Der Notar wird die jeweilige gesetzliche Regelung mit
den Beteiligten erörtern und klären, ob diese abgeändert werden soll.
24.11.2009
Anpassung der Erbschaftsteuer zum Jahreswechsel
Die neue Bundesregierung will Erben zum 01.01.2010
um ca. 400 Mio.
Euro entlasten. Nach der geplanten Neuregelung könnten Geschwister und
Neffen künftig mit deutlich günstigeren
Steuersätzen rechnen als derzeit. Je nach vererbtem Vermögen soll die
Besteuerung für sie künftig bei einem Satz von 15 Prozent beginnen und
bei 43
Prozent enden. Bisher waren es 30 bis 50 Prozent.Die geplante Korrektur
bedeutet eine Entlastung von
370 Mio. Euro jährlich. Außerdem sind Erleichterungen für Firmenerben
in Höhe von 50 Mio. Euro pro Jahr geplant. Der
Gesetzgeber entschärft damit die Regeln, die zu einer Verschonung oder
Minderung der Erbschaftsteuer führen. Der Staat gewährt Firmenerben die
Vergünstigungen nur dann, wenn der Betrieb eine gewisse Zeit lang
fortgeführt wird und es nicht zu einem gravierenden Stellenabbau kommt.
Bislang erlässt der Fiskus die betriebliche Erbschaftsteuer zu 85
Prozent, wenn die Firma mindestens sieben Jahre lang fortgeführt wird
und nach dieser Zeit 650 Prozent der Lohnsumme vom Ausgangswert
erreicht sind. Künftig soll dies bereits nach fünf
Jahren bei einer Lohnsumme von 400 Prozent des Ausgangswertes
geschehen. Der vollständige Erlass der Erbschaftsteuer soll nicht mehr
nach zehn sondern nach sieben Jahren möglich sein, wenn 700 statt wie
bisher 1000 Prozent der Lohnsumme nachgewiesen werden. Kleinbetriebe
mit bis zu 20 Mitarbeitern sollen keinen Nachweis zur Lohnsumme mehr
erbringen müssen. Derzeit gilt das für Firmen mit bis zu zehn
Mitarbeitern.
10.06.2009
Offenbarungspflicht des Verkäufers für gesundheitsschädliche Baustoffe (Asbest)
Der Bundesgerichtshof hat unlängst entschieden (Az. V ZR 30/08),
dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich
waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind,
einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist.
Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet
werden.
Zwar
werden in Kaufverträgen Ansprüche wegen Sachmängeln
grundsätzlich ausgeschlossen, d.h. das Objekt wird "gekauft wie
gesehen". Dieser Haftungsausschluss gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die
Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat. Schwerwiegende Mängel
sind ungefragt zu offenbaren. Aus Beweisgründen sollte der Verkäufer im
Übrigen darauf drängen, die offengelegten Mängel im Vertrag
festzuhalten, damit der Käufer nicht im Nachhinein behaupten kann, ihm
wäre der Mangel verchwiegen worden.
29.10.2008
GmbH-Reform ab 01.11.2008 in Kraft
Nach
jahrelanger Vorbereitung und Diskussion tritt am 01.11.2008 das Gesetz
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG) in Kraft.
„Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und
Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen
Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen: Die Gründung von
GmbHs wird deutlich leichter und schneller möglich sein. Gleichzeitig
wird diese bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den
internationalen Wettbewerb: Bestehende Nachteile werden ausgeglichen,
die Vorteile bleiben. Es wird einen besseren Schutz der Gläubiger in
Fällen der Krise und der Insolvenz geben. Die GmbH wird - wieder - eine
moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand", erläuterte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries anlässlich der Beschlussfassung
im Bundestag.
Das Gesetz bringt eine in sich geschlossene
Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Folgende große Linien
bestimmen die Reform: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen
Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen. Die Gründung
und das normale Leben einer GmbH werden erleichtert. Zugleich werden
Missbräuche in der Krise und Insolvenz bekämpft.
In Zukunft gibt es u.a. ein Musterprotokoll für
unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wird es verwendet, muss der
Gesellschaftsvertrag zwar notariell beurkundet werden – bei niedrigem
Stammkapital aber zu sehr geringen Gebühren. Allerdings empfiehlt sich
die Verwendung des Musterprotokolls nur bei Einpersonen-Gesellschaften,
da darin keine Regelungen zu streitanfälligen Themen wie Kündigung,
Einziehung, Abfindung und Erbfolge enthalten sind. Bei Gründung einer
Mehrpersonen-Gesellschaft sollte man daher in jedem Fall auf die Beratung des Notars
vertrauen und einer individuell gestalteten Satzung den Vorzug geben.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
als neue GmbH-Variante, die mit einem Mindeststammkapital von 1 € auskommt,
erleichtert Gründungen zusätzlich. Da diese GmbH-Variante allen
kleineren Existenzgründern eine flexible und billige Möglichkeit
eröffnet, kann das Mindestkapital der klassischen GmbH wie gewohnt bei
25.000 Euro bleiben. Der deutsche Mittelstand kann also beruhigt sein,
Ruf und Ansehen „seiner" GmbH werden nicht angetastet.
25.06.2008
Formbedürftigkeit der Abtretung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
In einem aktuellen Urteil hat der
Bundesgerichtshof (BGH) wieder einmal zur Frage der Formbedürftigkeit von Anteilsabtretungen Stellung
genommen.
Für wichtige Rechtsgeschäfte wie die Abtretung von Anteilen an einer GmbH oder die Übertragung von Grundbesitz sieht das Gesetz eine Beurkundungspflicht vor. Dagegen sind
Anteile an Personengesellschaften wie z.B. einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundsätzlich formfrei übertragbar. In
der Literatur wird jedoch immer wieder vertreten, dass die Gesellschaftsanteile einer Personengesellschaft,
deren alleiniger Zweck das Halten und Verwalten von GmbH-Anteilen oder
Grundstücken ist, ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf, weil andernfalls
die diesbezüglichen gesetzlichen Formvorschriften umgangen würden.
In diesem Zusammenhang hat der BGH nun entschieden, dass die Übertragung von
Anteilen an einer GbR, deren Zweck das Halten von GmbH-Beteiligungen
ist, grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedarf. Eine Ausnahme bestehe jedoch dann, wenn ausschließlicher Zweck der
Einschaltung einer GbR die Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften sei.
21.04.2008
Ehevertragliche Verpflichtung zur Ablegung des Ehenamens im Fall der Scheidung möglich
Wie der BGH jüngst entschieden hat, ist eine ehevertragliche Abrede nicht generell sittenwidrig,
in der sich der Ehegatte verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe
wieder seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des
Ehenamens geführten Namen anzunehmen. Ob dies auch dann gilt, wenn für
den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart
ist, hat der BGH jedoch offen gelassen. Auch eine vergleichsweise lange
Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der
Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das
Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne
weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Näheres hierzu finden Sie hier.
10.01.2008
Reform des Unterhaltsrechts bringt zahlreiche Neuerungen
In einer umfassenden Reform hat
der Gesetzgeber die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt umgestaltet.
Insbesondere wurde das Rangverhältnis mehrer Unterhaltsberechtigter zu
Gunsten von Kindern und zu Lasten der Ex-Ehegatten verändert. Sofern
die Einkünfte nicht ausreichen, alle Unterhaltsberechtigten zu
bedienen, gilt künftig folgendes Rangverhältnis:
1. Rang für Kindesunterhalt
2. Rang für den kinderbetreuenden Ehegatten sowie für Scheidungsunterhalt nach
langjähriger Ehedauer
3. Rang für sonstigen Scheidungsunterhalt
Daneben hat der Gesetzgeber den nachehelichen Unterhalt generell stärker als bisher begrenzt, um die nacheheliche
Eigenverantwortung zu stärken. So werden Ex-Ehegatten gezwungen, früher als bisher wieder eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine unbegrenzte
Lebensstandardgarantie gibt es nach der Ehe nicht mehr.
13.11.2007
Reform der Erbschaftsteuer kann zu erheblichen Mehrbelastungen führen
Nach langen Diskussionen haben sich die politischen Kräfte
nunmehr auf die Eckpunkte einer Reform der Erbschaft- und
Schenkungsteuer geeinigt. Insbesondere für Geschwister, Neffen und
Nichten sowie nicht-eheliche Lebenspartner werden sich die Steuern
wesentlich erhöhen. Ist der Freibetrag von 20.000,-- Euro
überschritten, fallen hier in Zukunft mindestens 30 % Steuern an. In
vielen Fällen ist somit Handlungsbedarf gegeben und eine rechtzeitige
professionelle Beratung dringend zu empfehlen. Da die Reform voraussichtlich erst zum Frühjahr 2008 in Kraft tritt, bleibt
genügend Zeit, die Folgen der Änderung für die konkrete
Lebenssituation prüfen zu lassen und ggf. vorher noch nach altem Recht
Vermögen zu übertragen.
18.09.2007
Genehmigungserfordernis für Wertsicherungsklauseln entfällt
Mit In-Kraft-Treten des neu gefassten Preisklauselgesetzes am
14.09.2007 ist die Genehmigungspflicht für Wertsicherungsklauseln durch
das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle entfallen.
Inhaltlich bleiben jedoch weiterhin Beschränkungen bestehen. Allerdings
ist eine gegen das PreisklauselG verstoßende Wertsicherungsklausel nur
dann unwirksam, wenn der Verstoß rechtskräftig festgestellt wurde. Mehr...
12.09.2007
Neues zur Haftung von Veräußerer und Erwerber bei der GmbH - Anteilsabtretung
Eine spannenden Entscheidung zur Haftung der Beteiligten einer
GmbH-Geschäftsanteilsabtretung hat der Bundesgerichtshof unlängst
gefällt. Erwirbt danach der Gesellschafter einer GmbH von seinen
Mitgesellschafter deren Geschäftsanteile unter der aufschiebenden
Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft
den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur
Sicherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind - wie der BGH
klarstellt - sowohl die
Anteilsverkäufer als auch der Erwerber Adressaten des
Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG. Mehr...
20.08.2007
BGH ändert Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff bei der GmbH
Schon bislang hat die Rechtsprechung die Haftung eines GmbH-Gesellschafters anerkannt, der missbräuchlich in das der vorrangigen Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen der Gesellschaft eingreift und so eine Insolvenz herbeiführt oder vertieft. Bisher wurde dies juristisch über die eigenständige Rechtsfigur des sog. "existenzvernichtenden Eingriffs" gelöst. Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Das höchste deutsche Zivilgericht sieht die Existenzvernichtungshaftung nunmehr als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB an. mehr
30.07.2007
Ausschluss des Betreuungsunterhalts kann wirksam sein
In
einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine
Vereinbarung in einem Ehevertrag nicht generell sittenwidrig ist, nach
welcher der Betreuungsunterhalt für die gemeinsamen Kinder bereits dann
entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat.
Entscheidend seien - so die BGH-Richter - vielmehr die Umstände des
Einzelfalls. So kann ein Ausschluss z.B. dann wirksam sein, wenn
bereits während der Ehe laufend Abfindungszahlungen zu erbringen sind.
Näheres hierzu erfahren Sie hier.