15.02.2010

Rückforderung von Geschenken an Schwiegerkinder nach Scheidung

Der Bundesgerichtshofes hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung am 3.2.2010 entschieden, dass Schwiegereltern nach Scheidung ihres Kindes Geschenke vom ehemaligen Schwiegerkind zurückverlangen können. Zur Begründung führt der Senat aus, mit der Scheidung falle die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg, nämlich der Fortbestand der Ehe. Daher dürften die Schwiegereltern Vermögenswerte wie Geld oder Wohnungen, die sie ihrem Schwiegerkind während der Ehe hätten zukommen lassen, nach der Scheidung zurückverlangen.

Anders verhält es sich mit der Erbeinsetzung von Schwiegerkindern: Hier geht die Rechtsprechung (BGH vom 2.4.2003 – Az. IV ZB 28/02) davon aus, dass eine zu Gunsten eines Schwiegerkindes getroffene letztwillige Verfügung auch dann gültig bleibt, wenn die Ehe zwischen Kind und Schwiegerkind geschieden wird. Der BGH begründet dies damit, dass für letztwillige Zuwendungen an ein Schwiegerkind ganz unterschiedliche Motive unabhängig vom Bestand der Ehe mit dem Kind des Erblassers bestimmend gewesen sein können. Die Lebenserfahrung zeige, dass nicht selten auch nach der Scheidung der Ehe eines Kindes dessen Eltern mit dem geschiedenen Schwiegerkind im Einvernehmen bis hin zur freundschaftlichen Verbundenheit leben. Deshalb sei die Erbeinsetzung eines Schwiegerkindes nach dem Willen des Erblassers regelmäßig nicht vom Fortbestand der Ehe abhängig.

Allerdings gilt: Die Auswirkungen des Scheiterns der Ehe können sowohl bei Schenkungen als auch für Erbeinsetzungen individuell geregelt werden. Der Notar wird die jeweilige gesetzliche Regelung mit den Beteiligten erörtern und klären, ob diese abgeändert werden soll.

24.11.2009

Anpassung der Erbschaftsteuer zum Jahreswechsel

Die neue Bundesregierung will Erben zum 01.01.2010 um ca. 400 Mio. Euro entlasten. Nach der geplanten Neuregelung könnten Geschwister und Neffen künftig mit deutlich günstigeren Steuersätzen rechnen als derzeit. Je nach vererbtem Vermögen soll die Besteuerung für sie künftig bei einem Satz von 15 Prozent beginnen und bei 43 Prozent enden. Bisher waren es 30 bis 50 Prozent.Die geplante Korrektur bedeutet eine Entlastung von 370 Mio. Euro jährlich. Außerdem sind Erleichterungen für Firmenerben in Höhe von 50 Mio. Euro pro Jahr geplant. Der Gesetzgeber entschärft damit die Regeln, die zu einer Verschonung oder Minderung der Erbschaftsteuer führen. Der Staat gewährt Firmenerben die Vergünstigungen nur dann, wenn der Betrieb eine gewisse Zeit lang fortgeführt wird und es nicht zu einem gravierenden Stellenabbau kommt. Bislang erlässt der Fiskus die betriebliche Erbschaftsteuer zu 85 Prozent, wenn die Firma mindestens sieben Jahre lang fortgeführt wird und nach dieser Zeit 650 Prozent der Lohnsumme vom Ausgangswert erreicht sind. Künftig soll dies bereits nach fünf Jahren bei einer Lohnsumme von 400 Prozent des Ausgangswertes geschehen. Der vollständige Erlass der Erbschaftsteuer soll nicht mehr nach zehn sondern nach sieben Jahren möglich sein, wenn 700 statt wie bisher 1000 Prozent der Lohnsumme nachgewiesen werden. Kleinbetriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern sollen keinen Nachweis zur Lohnsumme mehr erbringen müssen. Derzeit gilt das für Firmen mit bis zu zehn Mitarbeitern.


10.06.2009

Offenbarungspflicht des Verkäufers für gesundheitsschädliche Baustoffe (Asbest)

Der Bundesgerichtshof hat unlängst entschieden (Az. V ZR 30/08), dass Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später  aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist. Fragen des Vertragspartners  müssen vollständig und richtig beantwortet werden. 

Zwar werden in Kaufverträgen Ansprüche wegen Sachmängeln grundsätzlich ausgeschlossen, d.h. das Objekt wird "gekauft wie gesehen". Dieser Haftungsausschluss gilt allerdings nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat. Schwerwiegende Mängel sind ungefragt zu offenbaren. Aus Beweisgründen sollte der Verkäufer im Übrigen darauf drängen, die offengelegten Mängel im Vertrag festzuhalten, damit der Käufer nicht im Nachhinein behaupten kann, ihm wäre der Mangel verchwiegen worden.


29.10.2008

GmbH-Reform ab 01.11.2008 in Kraft

Nach jahrelanger Vorbereitung und Diskussion tritt am 01.11.2008 das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft.

„Das neue GmbH-Recht gibt Gründern und Investoren den nötigen rechtlichen Rahmen, um ihre unternehmerischen Ideen schnell und unkompliziert in die Tat umzusetzen: Die Gründung von GmbHs wird deutlich leichter und schneller möglich sein. Gleichzeitig wird diese bewährte und erfolgreiche Unternehmensform fit für den internationalen Wettbewerb: Bestehende Nachteile werden ausgeglichen, die Vorteile bleiben. Es wird einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz geben. Die GmbH wird - wieder - eine moderne, schlanke Rechtsform für den Mittelstand", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries anlässlich der Beschlussfassung im Bundestag.

Das Gesetz bringt eine in sich geschlossene Novellierung des geltenden GmbH-Rechts. Folgende große Linien bestimmen die Reform: Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite, Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen. Die Gründung und das normale Leben einer GmbH werden erleichtert. Zugleich werden Missbräuche in der Krise und Insolvenz bekämpft.

In Zukunft gibt es u.a. ein Musterprotokoll für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen. Wird es verwendet, muss der Gesellschaftsvertrag zwar notariell beurkundet werden – bei niedrigem Stammkapital aber zu sehr geringen Gebühren. Allerdings empfiehlt sich die Verwendung des Musterprotokolls nur bei Einpersonen-Gesellschaften, da darin keine Regelungen zu streitanfälligen Themen wie Kündigung, Einziehung, Abfindung und Erbfolge enthalten sind. Bei Gründung einer Mehrpersonen-Gesellschaft sollte man daher in jedem Fall auf die Beratung des Notars vertrauen und einer individuell gestalteten Satzung den Vorzug geben.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als neue GmbH-Variante, die mit einem Mindeststammkapital von 1 € auskommt, erleichtert Gründungen zusätzlich. Da diese GmbH-Variante allen kleineren Existenzgründern eine flexible und billige Möglichkeit eröffnet, kann das Mindestkapital der klassischen GmbH wie gewohnt bei 25.000 Euro bleiben. Der deutsche Mittelstand kann also beruhigt sein, Ruf und Ansehen „seiner" GmbH werden nicht angetastet.


25.06.2008

Formbedürftigkeit der Abtretung von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) wieder einmal zur Frage der Formbedürftigkeit von Anteilsabtretungen Stellung genommen.

Für wichtige Rechtsgeschäfte wie die Abtretung von Anteilen an einer GmbH oder die Übertragung von Grundbesitz sieht das Gesetz eine Beurkundungspflicht vor. Dagegen sind Anteile an Personengesellschaften wie z.B. einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundsätzlich formfrei übertragbar. In der Literatur wird jedoch immer wieder vertreten, dass die Gesellschaftsanteile einer Personengesellschaft, deren alleiniger Zweck das Halten und Verwalten von GmbH-Anteilen oder Grundstücken ist, ebenfalls der notariellen Beurkundung bedarf, weil andernfalls die diesbezüglichen gesetzlichen Formvorschriften umgangen würden.

In diesem Zusammenhang hat der BGH nun entschieden, dass die Übertragung von Anteilen an einer GbR, deren Zweck das Halten von GmbH-Beteiligungen ist, grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedarf. Eine Ausnahme bestehe jedoch dann, wenn ausschließlicher Zweck der Einschaltung einer GbR die Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften sei.


21.04.2008

Ehevertragliche Verpflichtung zur Ablegung des Ehenamens im Fall der Scheidung möglich

Wie der BGH jüngst entschieden hat, ist eine ehevertragliche Abrede nicht generell sittenwidrig, in der sich der Ehegatte verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe wieder seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen anzunehmen. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, hat der BGH jedoch offen gelassen. Auch eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.

Näheres hierzu finden Sie hier.


10.01.2008

Reform des Unterhaltsrechts bringt zahlreiche Neuerungen

In einer umfassenden Reform hat der Gesetzgeber die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt umgestaltet. Insbesondere wurde das Rangverhältnis mehrer Unterhaltsberechtigter zu Gunsten von Kindern und zu Lasten der Ex-Ehegatten verändert. Sofern die Einkünfte nicht ausreichen, alle Unterhaltsberechtigten zu bedienen, gilt künftig folgendes Rangverhältnis:

1. Rang für Kindesunterhalt
2. Rang für den kinderbetreuenden Ehegatten sowie für Scheidungsunterhalt nach langjähriger Ehedauer  
3. Rang für sonstigen Scheidungsunterhalt

Daneben hat der Gesetzgeber den nachehelichen Unterhalt generell stärker als bisher begrenzt, um die nacheheliche Eigenverantwortung zu stärken. So werden Ex-Ehegatten gezwungen, früher als bisher wieder eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie gibt es nach der Ehe nicht mehr.


13.11.2007 

Reform der Erbschaftsteuer kann zu erheblichen Mehrbelastungen führen

Nach langen Diskussionen haben sich die politischen Kräfte nunmehr auf die Eckpunkte einer Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer geeinigt.  Insbesondere für Geschwister, Neffen und Nichten sowie nicht-eheliche Lebenspartner werden sich die Steuern wesentlich erhöhen. Ist der Freibetrag von 20.000,-- Euro überschritten, fallen hier in Zukunft mindestens 30 % Steuern an. In vielen Fällen ist somit Handlungsbedarf gegeben und eine rechtzeitige professionelle Beratung dringend zu empfehlen. Da die Reform voraussichtlich erst zum Frühjahr 2008 in Kraft tritt, bleibt genügend Zeit, die Folgen der Änderung für die konkrete Lebenssituation  prüfen zu lassen und ggf. vorher noch nach altem Recht Vermögen zu übertragen.


18.09.2007

Genehmigungserfordernis für Wertsicherungsklauseln entfällt

Mit In-Kraft-Treten des neu gefassten Preisklauselgesetzes am 14.09.2007 ist die Genehmigungspflicht für Wertsicherungsklauseln durch das Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle entfallen. Inhaltlich bleiben jedoch weiterhin Beschränkungen bestehen. Allerdings ist eine gegen das PreisklauselG verstoßende Wertsicherungsklausel nur dann unwirksam, wenn der Verstoß rechtskräftig festgestellt wurde. Mehr...


12.09.2007

Neues zur Haftung von Veräußerer und Erwerber bei der GmbH - Anteilsabtretung

Eine spannenden Entscheidung zur Haftung der Beteiligten einer GmbH-Geschäftsanteilsabtretung hat der Bundesgerichtshof unlängst gefällt. Erwirbt danach der Gesellschafter einer GmbH von seinen Mitgesellschafter deren Geschäftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung und hat die Gesellschaft den Veräußerern in einem Bankdepot befindliche Wertpapiere zur Sicherung der Kaufpreisforderung übertragen, so sind - wie der BGH klarstellt - sowohl die Anteilsverkäufer als auch der Erwerber Adressaten des Kapitalerhaltungsgebots des § 30 GmbHG. Mehr...


20.08.2007

BGH ändert Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff bei der GmbH

Schon bislang hat die Rechtsprechung die Haftung eines GmbH-Gesellschafters anerkannt, der missbräuchlich in das der vorrangigen Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögen der Gesellschaft eingreift und so eine Insolvenz herbeiführt oder vertieft. Bisher wurde dies juristisch über die eigenständige Rechtsfigur des sog. "existenzvernichtenden Eingriffs" gelöst. Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben. Das höchste deutsche Zivilgericht sieht die Existenzvernichtungshaftung nunmehr als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gemäß § 826 BGB an. mehr


30.07.2007

Ausschluss des Betreuungsunterhalts kann wirksam sein

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Vereinbarung in einem Ehevertrag nicht generell sittenwidrig ist, nach welcher der Betreuungsunterhalt für die gemeinsamen Kinder bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat. Entscheidend seien - so die BGH-Richter - vielmehr die Umstände des Einzelfalls. So kann  ein Ausschluss z.B. dann wirksam sein, wenn bereits während der Ehe laufend Abfindungszahlungen zu erbringen sind.

Näheres hierzu erfahren Sie hier.